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DSGVO - Datenschutzgrundverordnung: Fast ein Jahr danach, was hat sich geändert?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

seit fast einem Jahr ist die seit 2016 geltende neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden.

Erinnern Sie sich noch an den Jahrtausendwechsel? Es gab viele Befürchtungen, die letztendlich nicht eingetreten sind.  So war es auch im Vorfeld und nach dem Inkrafttreten der DSGVO.

Die befürchtete Abmahnwelle blieb aus. Und nachdem einige Verbände dafür gekämpft haben, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im letzten Jahr sogar einen Gesetzentwurf zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorgelegt. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht gefallen. Immerhin, das Gesetz ist auf dem Weg.

Weiterhin gilt, dass mit vermehrten Kontrollen durch die mit dem Datenschutz beauftragten Behörden zu rechnen ist. So wurden in Hamburg bereits Bußgelder verhängt, weil mit einem Paketlieferdienst keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen wurde. In Baden-Württemberg wurde ein Unternehmen zu fünfstelligem Bußgeld verurteilt, weil Daten von Nutzern seines Onlineangebots nicht dem technischen Standard entsprechend gespeichert worden waren.

Datenschutz ist in hohem Maße an die aktuellen technischen Standards gekoppelt. Und da die DSGVO in vielen Punkten noch von Datenschutzbehörden und Rechtsprechung zu konkretisieren ist, kann, was vor einem Jahr noch ausreichend war, heute bereits ungenügend sein. Diesen Änderungen darf man sich nicht versperren, da ständig zu überprüfen ist, ob die Maßstäbe der DSGVO eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO). Andererseits müssen einige Punkte, die in der Öffentlichkeit angeprangert werden (zum Beispiel, dass Kunden oder Patienten nicht mehr mit Namen aufgerufen werden dürften), nicht –   oder jedenfalls nicht in dieser Form – tatsächlich erfüllt werden.

Ignoriert man die vielerorts inszenierte Panikmache, die das Ende des Internets prophezeite, kann man zu der Erkenntnis gelangen, dass ein bewusster und verantwortungsvoller Umgang mit Daten lästig und nur sinnvoll ist, um Bußgeldern zu entgehen. Es gilt vielmehr, dass die zulässige Auswertung vorhandener Daten tatsächlich im eigenen Unternehmensinteresse mit Einsparpotential bei Arbeitsabläufen, zielgerichteter Kundenansprache, einem verbesserten Betriebsklima und einer höheren Mitarbeitermotivation sein kann.

Fazit: DSGVO – es bleibt weiter spannend.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Barbara Schwamborn

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