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Doppelte Haushaltsführung

von Armin Grohmann

Guten Tag,

im Rahmen der Reisekosten-Reform sind ab 2014 zwei Verschärfungen bezüglich der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zu beachten:

  • Nur noch bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000 sind Aufwendungen für die Unterkunft absetzbar. Hierzu zählen unter anderem Kaltmiete, Betriebskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Kfz-Stellplatz, Mitbenutzung des Gartens und auch die Einrichtungsgegenstände.
  • Die Anerkennung des eigenen Hausstandes ist notwendig als Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Ein eigener Hausstand am Wohnort wird jedoch nur noch dann anerkannt, wenn eine Beteiligung an den Kosten dieser Unterkunft gegeben ist. Dies ist häufig dann nicht der Fall, wenn zum Beispiel der Berufstätige noch mit seinem Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet ist, jedoch auswärtig arbeitet. Bei der Kostenbeteiligung muss es sich nicht unbedingt um einen Mietzuschuss handeln. Auch die Übernahme von Betriebskosten oder Kosten der Lebensführung sind denkbar.

Um die Durchsetzbarkeit gegenüber der Finanzverwaltung zu erleichtern, empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines Mietvertrages. Werden mindestens 66% der ortüblichen Miete vereinbart, können die Eltern als Vermieter ihre Aufwendungen in vollem Umfang abziehen. Möglicherweise ergeben sich hierdurch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zudem wird die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung gesichert.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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