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Digitales Erbe verwalten

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

das Internet ist in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Dabei hat rund jeder zweite Bundesbürger ein Konto auf einem sozialen Netzwerk oder ein E-Mail-Konto. Doch was passiert mit den Daten, wenn man stirbt? Haben die Erben ein Anrecht auf die Zugangsdaten?

Nachdem eine Mutter vor dem Landgericht Berlin auf Einsicht in das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter geklagt hatte, entscheid das Kammergericht Berlin in 2017, dass ein Erbe nicht automatisch einen Zugriff auf alle digitalen Daten des Erblassers hat, auch wenn diese nach § 1922 BGB zum „allgemeinen Vermögen“ gehören. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Schutzbedürftigkeit der Kommunikationspartner (Fernmeldegeheimnis) Vorrang vor den Ansprüchen der Erben hat.

Nun äußerte sich der Bundesgerichtshof zu den „digitalen Nachlässen“ und stellt klar, dass Erben ein Recht auf die digitalen Daten des Verstorbenen haben. Da der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers tritt, ist er automatisch Rechtsnachfolger und kann daher Zugriff auf diverse Nutzerkonten verlangen. Der BGH vergleicht die Chat-Verläufe und andere Datenträger mit Inhalten eines Tagebuches oder Briefen, die die Erben generell erben. Das Fernmeldegeheimnis findet hier keine Anwendung, da die Erben nicht als andere Personen gelten. Auch die DSGVO steht dem nicht im Wege, da sich diese nur auf Daten lebender Personen bezieht.

Nutzer müssen also bereits zu Lebzeiten damit rechnen, dass andere Zugriff auf Ihr Konto erhalten – unabhängig ob dies gewollt war oder nicht. Somit erhalten Erben Zugriff auf sämtliche Daten und Inhalte des Verstorbenen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Lea Schneider

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