H+H Info

Die neue Grenze für Aufmerksamkeiten

von Armin Grohmann

Guten Tag,

mit Wirkung ab 01.01.15 erhöht sich die Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von € 40 auf € 60.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers aushändigt. Klassische Anwendungsfälle sind Geburts- und Namenstag, Verlobung, Heirat oder Dienstjubiläum.

Aufmerksamkeiten sind lohnsteuerrechtlich kein Arbeitslohn. Diese Zuwendungen sind steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Wert der Sachzuwendung € 60 (Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Die € 60-Freigrenze gilt nur für Sachzuwendungen. Geldzuwendungen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gehören stets zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, auch wenn der Geldbetrag gering ist.

Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten ist kein Jahresbetrag. Sie können diese Regelung daher bei besonderen persönlichen Ereignissen mehrfach im Jahr oder gar in einem Kalendermonat ausschöpfen.

Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage zu besteuern.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Simone Biemek

Zurück