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Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

von Armin Grohmann

Guten Tag,

mit Wirkung ab 01.01.15 gilt das MiLoG. Das hört sich einfach an, birgt jedoch einige Unsicherheiten und stellt den Arbeitgeber (AG) vor teilweise unlösbare Probleme.

Für alle Branchen gilt ein Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Stunde. Betroffen sind alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, den Mindestlohn an ihre Mitarbeiter in Deutschland zu zahlen. Ausgenommen vom Mindestlohn sind:

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum ableisten 
  • Praktika bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung
  • Praktika, die zur Orientierung vor einer Berufsausbildung oder einem Studium dienen.

Außerdem gibt es Ausnahmen (mit einer Übergangsfrist bis 2017) für Firmen mit Stundenlöhnen unter € 8,50, die in einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag  geregelt sind (z. B. Fleischbranche und Zeitungszusteller). So weit so einfach.

Bei der Überprüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, gibt es zur Zeit nur Erkenntnisse darüber, welche Entgeltteile nicht zu berücksichtigen sind: Dies sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, erfolgsabhängige Vergütungen (z. B. Akkordlohn) oder Entgelt für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (Schmutz, Gefahr, Lärm) sowie Reisekostenerstattungen.

Auch bei der eigentlichen Berechnung gibt es noch einige Verunsicherungen. Beträgt der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers (AN) mindestens € 1.473,31 (40 Std./Woche x 4,33 Wochen = 173,33 Std.), wurde bisher davon ausgegangen, dass kein Handlungsbedarf besteht. Betrachten wir jedoch tageweise, könnte sich auch ein monatlicher Betrag von € 1.564  (23 Arbeitstage X 8 Std. x € 8,50) ergeben. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, geht also eher von diesem höheren Betrag aus.

Die größte Herausforderung ist jedoch die Überwachung der Einhaltung durch den AG. Sie erfolgt durch genaue tägliche Aufzeichnungen von Arbeitsbeginn und -ende einschließlich der Pausen und Überstunden. Vorgenommen werden müssen diese Aufzeichnungen für alle geringfügig Beschäftigten aller Branchen und für alle anderen Arbeitnehmer der in § 2a des  Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche (z. B. Bau-, Gaststättenbranche). Dies hat spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsableistung zu erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden, können allerdings auch dem AN überlassen werden. Die Haftung dafür verbleibt jedoch beim AG.

Ein weiteres Risiko ist die Haftung des Auftraggebers gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (gilt nur für Unternehmer) einer Werk- oder Dienstleistung (z. B. Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienst). Danach haftet der Auftraggeber für die Einhaltung des Mindestlohns durch den von ihm beauftragten Unternehmer. Ob eine schriftliche Bestätigung des beauftragten Unternehmers, dass die Vorschriften des MiLoG von diesem eingehalten werden, ausreicht, bleibt abzuwarten.

Auf jeden Fall ist es ratsam, die neuen Vorschriften sorgsam einzuhalten, da neben den nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen auch hohe Geldbußen von bis zu € 500.000 drohen.

Die zum MiLoG von Frau Nahles eingerichtete Mindestlohn-Hotline (030/60 28 00 28) kann zur Zeit auf Zweifelsfragen leider keine verbindlichen Antworten geben.

Fazit: Das wird wieder irgendwann ein Richter entscheiden – im Nachhinein sind wir dann wieder alle schlauer J.

Mandanten, die ihre Lohnabrechnungen über uns erstellen lassen werden, in Kürze durch ein separates Schreiben zum MiLoG noch ausführlicher informiert. Falls auch Sie die ausführlichere Variante haben möchten, fordern Sie diese gerne bei uns an.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Barbara Schwamborn

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