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Das Finanzamt sponsert Ihren neuen Garten, Teil 3

von Armin Grohmann

Guten Tag,

bereits zwei Mal haben Sie dieses Jahr zu den Steuervorteilen von haushaltsnahen Handwerkerleistungen bei uns gelesen (01.05.14 + 15.04.14). Und nun erfreut uns der Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres Mal: 

Mit Urteilen vom 20.03.14 (VI R 55 + 56/12) hat der BFH entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG zum Steuervorteil führen kann. Streitpunkt war wieder einmal die Frage, was alles zum „Haushalt“ gehört. Sind es nur Haus und Garten? Oder auch der öffentliche Bürgersteig vor dem eigenem Grundstück? 

Der BFH möchte den Begriff „im Haushalt“ gerne „räumlich-funktional“ ausgelegt sehen: “Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten/Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichen Grund geleistet werden, begünstigt sein.“ 

Damit ist klar, dass Sie – egal ob Eigentümer oder Mieter – die Kosten für Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen steuerlich geltend machen können. Auch wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, ist der Steuervorteil nach § 35a EStG zu gewähren. Und zwar für die gesamten Aufwendungen, und nicht nur anteilig, soweit sie auf privates Gelände entfallen!

Denken Sie also bei Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung daran, auch diese Kosten geltend zu machen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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