H+H Info

Corona-Überbrückungshilfe

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

die Corona-Krise hat den Geschäftsbetrieb vieler Unternehmer erheblich beeinträchtigt. Zahlreiche Maßnahmen, unter anderem die Soforthilfe und das Konjunkturprogramm der Bundesregierung wurden zur Unterstützung auf den Weg gebracht.

Da diese Maßnahmen jedoch nicht immer ausreichend sind, wurde die Corona-Überbrückungshilfe verabschiedet, die seit dem 08.Juli 2020 beantragt werden kann.

Die Überbrückungshilfe kann von Unternehmen, Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Organisationen aller Branchen in Anspruch genommen werden, sofern ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen mindestens 60% gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten ausmacht.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Überbrückungshilfe nur durch einen Steuerberater, einen vereidigten Buchprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden kann. Spätestens bis zum 31.08.2020 ist der Antrag zu stellen.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den festgestellten betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs.

Der Förderzeitraum beträgt maximal 3 Monate für den Zeitraum Juni bis August 2020. Sofern in diesem Zeitraum der Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 % liegt, werden 40 % der Fixkosten als Überbrückungshilfe erstattet. Bei einem Rückgang zwischen 50 und 70 % sind es 50 % und bei mehr als 70 %, werden 80 % gewährt.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt pro Monat € 50.000 bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten sind es € 3.000 pro Monat, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten € 5.000 pro Monat.

Auch hier gilt, dass Überzahlungen zu erstatten sind.

Bitte teilen Sie uns zeitnah mit, wenn wir überprüfen sollen, ob wir die Corona-Überbrückungshilfe für Sie beantragen können.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

Zurück