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Behandlung von Geschenken und Aufmerksamkeiten!

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

Weihnachten steht vor Tür und vielleicht denken Sie über Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter nach. Hierzu Folgendes:

In der Vergangenheit konnten wir Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu € 60 (brutto) als Betriebsausgaben in Abzug bringen. Voraussetzung war, dass diese Aufmerksamkeiten zu einem besonderen persönlichen Anlass, zum Beispiel Geburtstage, Geburt eines Kindes oder Ähnliches gewährt wurden.

Dies hat sich durch eine Änderung des Erlasses des Bundesfinanzministers jedoch zum Nachteil bei Geschenken an Geschäftsfreunde verändert (s. u.).

Hierzu im Einzelnen:

Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern können Sie weiterhin Aufmerksamkeiten je Anlass in Höhe von € 60 (brutto) als Betriebsausgaben in Abzug bringen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Sollte der Betrag also oberhalb von € 60 liegen, ist der gesamte Betrag lohn- bzw. sozialversicherungspflichtig. Alternativ könnten Sie eine Pauschalsteuer von 30% abführen.

Geschenke im Rahmen einer maximal 2 x jährlich stattfindenden Betriebsveranstaltung können zusätzlich innerhalb des Höchstbetrages von € 110 (brutto) pro Arbeitnehmer überreicht werden.

Wollen Sie darüber hinaus Ihren Mitarbeitern etwas Gutes zukommen lassen wollen, dürfen Sie monatlich Sachbezüge bis zu € 44 steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Ab 2022 wird diese Grenze bei € 50 liegen. Sollten Sie hieran Interesse haben, sind bestimmte Regularien zu beachten, bei deren Umsetzung wir Ihnen gerne behilflich sind.

Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde können nur noch bis zu einem Betrag von € 35 (netto) als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen jährlichen Höchstbetrag handelt, das heißt Sie dürfen in Summe nur max. € 35 p. a. an Geschäftsfreunde überreichen.

Sollte der Betrag oberhalb von € 35 liegen, ist der gesamte Betrag steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Auf der Empfängerseite handelt es sich immer um einen Vorteil, der zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt. Um Ihren Geschäftsfreund vor dieser unliebsamen Überraschung zu bewahren, empfiehlt es sich, in diesen Fällen eine pauschale Steuer von 30 % abzuführen. Dann kann der Geschäftsfreund das Geschenk ohne „Pferdefuß“ genießen.

Und wem das alles noch nicht kompliziert genug ist, sei gesagt, dass die für das Geschenk anfallende Pauschalsteuer zwar ein weiteres Geschenk darstellt, aber aus „Vereinfachungsgründen“ nicht zu einer erneuten Pauschalversteuerung führt. Letztlich wäre dies eine mathematisch gesehene, unendliche Rechnung geworden.

Unabhängig davon können Sie jedoch Streuartikel, das heißt Geschenke bis zu eine Wert von € 10 an Ihre Geschäftsfreunde verteilen und als Betriebsausgaben ansetzen, ohne dass diese beim Empfänger zu versteuern bzw. mit einer Pauschalsteuer zu versehen wären.

Laut Auffassung des Finanzministeriums handelt es sich hierbei um eine Netto-Grenze, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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