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Ausbildungskosten nur bedingt abzugsfähig

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

im Erläuterungsteil Ihrer Steuererklärung konnten Sie lange Zeit feststellen, dass die Absetzbarkeit für Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten im Hinblick auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit nur vorläufig erfolgte.

Hierüber hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht entschieden, nachdem 2014 noch der Bundesfinanzhof die Auffassung vertrat, dass die unterschiedliche Handhabung der Erstausbildungskosten gegenüber den Fortbildungskosten gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung der finanziellen Leistungsfähigkeit verstieß.

Hierzu nochmal im Klartext:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung konnten Kosten für die Erstausbildung oder eines Erststudiums nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von € 6.000 p. a. angesetzt werden. Wenn jedoch in diesem Jahr keine anderen Einkünfte damit verrechnet werden konnten, verpuffte dieser Ansatz steuerlich wirkungslos.

Anders sah es bei Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf aus. Diese Kosten konnten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ansetzen. Wenn auch hier keine anderen Einkünfte vorlagen, ergab sich zwar im laufenden Jahr kein steuerlicher Effekt, sie konnten diese Beträge aber als Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich geltend machen.

Das Bundesverfassungsgericht sieht, anders als der Bundesfinanzhof und mit Verlaub wir, dass die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums auch privat veranlasst seien, da sie der Persönlichkeitsentwicklung dienen und zudem während dieser Ausbildungsphase eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern bestehe.

Somit bleibt es dabei, dass diese Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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