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Arbeitszimmer und Lebensgefährtin

von Furtok media

Guten Tag,

der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 m² angemietet. In diesem Haus gibt es zwei 15 m² große Zimmer, von denen eins vom Kläger und eins von seiner Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurde.

Die anteiligen (15 m² von 150 m² = 10 %) Kosten für sein Arbeitszimmer hat der Kläger in seiner Steuer-Erklärung als Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt hat allerdings nur 50 % davon akzeptiert, und zwar mit der Begründung, dass die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Weshalb der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen dürfe. Der Kläger vertrat die gegenteilige Auffassung, mit der Begründung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe, und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

In einer aktuellen Entscheidung gab ihm das Finanzgericht Düsseldorf Recht: wenn eine Wohnung von mehreren Personen angemietet wird und nur einer der Mieter einen Raum zur Einkünfte-Erzielung alleine nutzt, dann stellen die auf diesen Raum entfallenden Kosten bei ihm Werbungskosten dar, und zwar in voller Höhe. Dies gilt ausdrücklich auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kleiner Wermutstropfen: da diese Konstellation (nichteheliche Lebensgemeinschaft) bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde, hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Wir gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung die Revision auch einlegen wird. Sobald der BFH entschieden hat, werden wir auf das Thema zurückkommen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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