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Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale

von Furtok media

Guten Tag, 

bis 2022 war es so, dass Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer dann bis zu € 1.250 absetzen konnten, wenn Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Unbeschränkt waren die Kosten dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete. 

In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale mit € 5 pro Tag angesetzt werden, jedoch maximal € 600 pro Jahr. 

Dies hat sich ab 2023 wie folgt geändert: 

Sie können ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Es kommt also nicht mehr darauf an, dass für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Wenn Sie die Voraussetzung für 2023 erfüllen, können Sie entweder – wie bisher – die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen oder aber eine Pauschale in Höhe von € 1.260 ansetzen.  

Die Homeoffice-Pauschale wurde auf € 6 pro Tag, maximal für 210 Tag im Jahr erhöht. Demnach ergibt sich bei Vollausschöpfung ebenfalls ein Abzugsbetrag von € 1.260. Für die Nutzung der Homeoffice-Pauschale muss kein Arbeitszimmer nachgewiesen werden. 

So würden z. B. Lehrer oder Richter ab 2023 zwar kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen können, sie könnten jedoch alternativ von der Homeoffice-Pauschale profitieren, so dass sie sich durch die Neuregelung nicht schlechter stehen würden. 

Bitte beachten Sie, dass Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale Fahrtkosten geltend machen können, wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.  

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Uwe Hübner

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