H+H Info

Arbeitszimmer: Licht und Schatten vom BFH

von Armin Grohmann

Guten Tag,

nachdem im Jahr 2010 das Bundesverfassungsgericht ein „Machtwort“ gesprochen hat, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wieder abzugsfähig. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in unbegrenzter Höhe gibt es nur, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ist dies nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, ob noch ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Falls nein, gibt es den begrenzten Abzug von maximal € 1.250 pro Jahr.

Und genau zu dem Stichwort anderer Arbeitsplatz durfte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.02.14 (VI R 37/13) entscheiden. Im zu entscheidenden Fall ging es um ein Unternehmen, in dem sich acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze teilten. Wenn nicht sichergestellt ist, dass jeder Mitarbeiter seine Arbeit in dem erforderlichen Umfang im Unternehmen erledigen kann und daher zusätzlich ein Arbeitszimmer zu Hause unterhält, sind die Kosten bis € 1.250 pro Jahr steuerlich abzugsfähig. Dabei betont der BFH, dass es unerheblich ist, ob der Mitarbeiter im Unternehmen die Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes beantragt hat oder nicht.

Im zweiten Urteil des BFH vom 26.02.14 (VI R 40/12) ging es um einen sogenannten Tele-Arbeitsplatz. Hier hatte sich ein Mitarbeiter gegenüber seiner Firma verpflichtet, in der eigenen Wohnung einen Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Von seiner regelmäßigen Arbeitszeit sollten 24 Stunden im Unternehmen und die restliche Zeit zu Hause gearbeitet werden. Die Arbeitsmittel erhielt der Mitarbeiter vom Unternehmen, eine Kostenerstattung für die Nutzung von Raum, Mobiliar sowie Energie erhielt er nicht. Der BFH senkt hier den Daumen und sieht keinerlei Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung. Die Begründung: Dem Mitarbeiter stehe ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, und zwar im Unternehmen des Arbeitgebers. Hätte der Arbeitgeber die Nutzung des Firmen-Arbeitsplatzes an den Heimarbeitstagen untersagt, hätte der BFH anders entschieden.

Nach allem erscheinen beide Urteile konsequent und bringen weiter Licht ins Dunkel um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück