H+H Info

Akten-Einsicht beim Finanzamt

von Armin Grohmann

Guten Tag,

der Antrag auf Akten-Einsicht wird vom Finanzamt meist abgelehnt. Begründung: Die Abgabenordnung (AO), die als „Grundgesetz“ des Steuerrechts gilt, sehe bewusst keine Akten-Einsicht vor. 

In der Vergangenheit gab es nur bei Klageverfahren vor dem Finanzgericht die Möglichkeit der Akten-Einsicht. Seit kurzem ticken die Uhren jedoch anders. 

So hat beispielsweise das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.12.12 (4 LB 11/12) einem Steuerbürger die Akten-Einsicht gewährt. Das Gericht beruft sich in der Begründung auf das Informationszugangsgesetz. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. 

Dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein entspricht hier in Nordrhein-Westfalen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Und das sollten Sie nutzen: 

Durch die Einführung des Risikomanagement-Systems bei der Finanzverwaltung werden alle Steuerbürger in sogenannte Risikoklassen eingestuft. Zusätzlich wird ihnen vom Finanzamt ein sogenannter Compliance-Faktor zugewiesen. Dieser drückt aus, inwieweit ihr Handeln mit den geltenden (Steuer-) Regeln übereinstimmt. 

Die Information über diese beiden Einschätzungen ist oft hilfreich für Ihre Steuer-Strategie. Für die entsprechende Anfrage haben wir ein Muster-Schreiben vorbereitet. Fordern Sie es gerne bei uns an. Danke!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Frank Hartmann

Zurück