Änderungen zum Jahreswechsel
von Armin Grohmann
Guten Tag,
die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die zum 01.01.17 in Kraft getretenen Änderungen:
- Anhebung des Grundfreibetrags von 8.652/17.304 auf 8.820/17.640 €.
- Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags von 8.652 auf 8.820 €.
- Anhebung des Kinderfreibetrags von 2.304/4.608 auf 2.358/4.716 €.
- Anhebung des Kindergelds um 2 €; für das erste und zweite Kind auf 192 €, für das dritte Kind auf 198 €, für jedes weitere Kind auf 223 €.
- Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 auf 8,84 €/Stunde.
- Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: bei der Kranken- u. Pflegeversicherung einheitlich auf 4.350 €, bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.350 € West und 5.700 € Ost.
- Durch die Pflegereform gibt es anstelle von drei zukünftig fünf Pflegestufen, dadurch erhöht sich der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.
- Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird verlängert: a) bis zum 31.07. des Folgejahres, b) bei Erstellung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.
- Erleichterung bei der Abgabe der Steuererklärung: aus der Belegvorlagepflicht wird weitestgehend eine Belegvorhaltepflicht.
- Die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Unterhalt weist zum 01.01.17 höhere Werte aus.
- Die Anforderungen an die Kassenführung durch elektronische Registrierkassen sowie die Aufbewahrung der dazugehörenden digitalen Unterlagen (hauptsächlich bei Unternehmen mit überwiegend Barumsätzen), haben sich wesentlich verschärft (s. hierzu unsere H+H-Info vom 01.08.16).
- Geplant im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes II - aber noch nicht beschlossen - ist außerdem die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 200 €.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Annette Richter