H+H Info

Änderungen bei regelmäßiger Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen und doppelter Haushaltsführung

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

soweit Ihre Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit den o. g. Begriffen zu tun haben, gilt es Neuerungen zu beachten. 

Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte = erste Tätigkeitsstätte 

Sofern Sie in der Vergangenheit an mehreren Arbeitsstätten Ihres Arbeitgebers Ihren Dienst angetreten hatten, konnten Sie statt der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden gefahrenen Kilometer Dienstreisen steuerlich geltend machen. 

Diese Auslegung ergab sich durch eine für die Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung. 

Da dies dem Fiskus ein Dorn im Auge war, hat er den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Zukünftig müssen Sie die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Nur für die übrigen Einsatzstätten können sie jetzt noch Kosten für die tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend machen.  

Verpflegungsmehraufwendungen 

Zukünftig wird es statt der Dreiteilung der Verpflegungsmehraufwendungen (6/12/24 €) nur noch eine Zweiteilung geben. 

Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Unterbringung und für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) betragen die Verpflegungsmehraufwendungen € 12. 

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden können wie bisher € 24 angesetzt werden.  

Doppelte Haushaltsführung 

Zukünftig können Sie – unabhängig von der Größe des Haushalts – maximal bis zu € 1.000 pro Monat für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung ansetzen. 

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Uwe Hübner

Zurück