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Änderungen bei der Altersversorgung 2018

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

werde ich von meiner Rente leben können? Diese Frage stellt sich fast jeder und die Zahl derer, bei denen die Antwort negativ ausfällt, steigt zunehmend. Stichwort: Altersarmut.

Aus diesem Grund soll das am 01.01.18 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung fördern.

Besonders hervorzuheben ist hier die neue Förderung für Geringverdiener – das sind in diesem Sinne Beschäftigte, die nicht mehr als € 2.200 monatlich bzw. € 26.400 jährlich aus einem ersten Dienstverhältnis (=Steuerklassen I-V) verdienen –, also Arbeitnehmer, bei denen am Monatsende vermutlich kein Geld für eine zusätzliche Zukunftssicherung übrig bleibt.

Der Arbeitgeber kann jährlich mindestens € 240 bis maximal € 480 zugunsten des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder eine betriebliche Altersversorgung einzahlen und bekommt dafür den sogenannten BAV-Förderbetrag. Das ist ein staatlicher Zuschuss in Höhe von 30% der Beitragszahlung (also mindestens € 72 bis maximal € 144), die er von der von ihm geschuldeten Lohnsteuer in Abzug bringen kann. Beim Arbeitnehmer bleibt dieser Beitrag zur Altersversorgung steuerfrei.

Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird, mindestens € 240 im Jahr beträgt und dass der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Maßgebend für den BAV-Förderbetrag ist der laufende Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung. Überschreitet der Arbeitslohn zu einem späteren Zeitpunkt die Grenze von € 2.200, kann der Arbeitgeber weiterhin den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, jedoch nicht mehr den BAV-Förderbeitrag in Anspruch nehmen.

Ich finde, ein interessanter Aspekt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer…
 
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
 
Annette Richter

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