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Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen im Haushalt

von Armin Grohmann

Guten Tag,

bereits drei Mal haben wir Sie in diesem Jahr auf Änderungen bei der Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen im Haushalt hingewiesen.

Eine weitere Möglichkeit den Fiskus an den Lohnleistungen bis zur Höhe von € 6.000 pro Jahr mit 20%, d. h. max. € 1.200, zu beteiligen, haben Sie dann, wenn Ihr Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz nachträglich angeschlossen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung urteilte der Bundesfinanzhof (BFH), dass Handwerkerleistungen die jenseits der Grundstücksgrenze, also auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sind. Wichtig ist, dass diese Arbeiten in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Beim Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz ist davon auszugehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Baumaßnahme nur dann begünstigt ist, wenn Sie nachträglich, also nicht anlässlich des Neubaus erfolgt.

Und noch ein weiterer Tipp:

Wussten Sie, dass der Lohnanteil an den Umzugskosten immer begünstigt ist, selbst wenn er anlässlich einer Neubaumaßnahme anfällt?

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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