Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?
von Furtok media
Guten Tag,
es gibt noch keine Grundsteuer-Bescheide und bereits Diskussionen, ob die Grundsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bisher gibt es die folgenden Argumente:
- Die pauschale Bewertung von Grund und Boden berücksichtigt keinerlei regionale Wertunterschiede (Stadt- und Land-Gefälle).
- Objekt-spezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden (Grundstücksteile mit niedrigeren Bodenrichtwerten werden mit dem Richtwert für Bauland berücksichtigt).
- Auch die pauschale Bewertung von Wohn- und Nutz-Flächen vernachlässigt regionale Unterschiede (Stadt- und Land-Gefälle bei den Mieten), die einen wesentlichen Einfluss auf den Wert von Immobilien haben.
- Es besteht keine Möglichkeit, durch ein privates Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Das widerspricht dem Rechtsstaats-Prinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Durch diese starke Typisierung werden die Grundsteuerwerte so stark nivelliert, dass Wertunterschiede nicht mehr realitätsgerecht abgebildet werden. Gerade dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.18 aber verlangt.
- Die im Grundsteuer-Messbescheid verwendeten Steuer-Messzahlen für Grund und Boden, Wohnflächen und Nutzflächen sind ebenfalls pauschal und berücksichtigen keinerlei regionale Wertunterschiede.
- Da es auf kommunaler Ebene nur einheitliche Hebesätze für die Grundsteuer geben wird, kann auch im nachgelagerten Besteuerungsverfahren keine Anpassung regionaler, wertmindernder Umstände auf die zu erhebende Grundsteuer erfolgen.
- Darüber hinaus muss die Erklärung abgegeben werden ohne zu wissen, wie hoch die Steuerbelastung sein wird. Die Gemeinden legen erst 2024 fest, wie hoch der jeweilige Hebesatz und damit die Grundsteuer sein wird. Unter solchen Bedingungen wird keine andere Steuererklärung abgegeben. Zudem beträgt die Einspruchsfrist nur einen Monat: wird sie verpasst, steht die Steuerlast auf die Immobilie für die nächsten sieben Jahre fest.
Gleichwohl wird in jedem einzelnen Fall abzuwägen sein, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, gegen die neuen Grundsteuer-Bescheide per Einspruch oder Klage vorzugehen. Vermieter sollten sich allerdings nicht mit dem Argument dagegen entscheiden, dass sie die Grundsteuer ohnehin auf ihre Mieter umlegen, da sie sich insoweit Schadensersatz- pflichtig machen könnten.
Gerne wägen wir das Für und Wider mit Ihnen gemeinsam ab, sobald Ihr Grundsteuer- Bescheid vorliegt.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
