H+H Info

Aufstellungsfrist für Ihren Jahresabschluss abgelaufen?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, den Jahresabschluss Ihrer GmbH rechtzeitig zu erstellen. „Rechtzeitig“ bedeutet insoweit, dass der Jahresabschluss bis 31. März des Folgejahres zu erstellen ist. Für sogenannte „kleine“ GmbHs kann die Aufstellungsfrist bis maximal 30. Juni verlängert werden. Dies gilt allerdings nur, wenn es mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vereinbar ist! Bedienen Sie sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Hilfe zum Beispiel eines Steuerberaters, so werden Ihnen dessen eventuelle Zeitversäumnisse zugerechnet.

Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses wird häufig nicht sehr ernst genommen. Sie wird als interne Angelegenheit der GmbH behandelt, nach der niemand fragt oder zu fragen hat. Solange es Ihrer GmbH wirtschaftlich gut geht, wird das meistens auch so sein. Ausnahme: Sie werden vom elektronischen Bundesanzeiger – nach Ablauf des Folgejahres – zur Veröffentlichung oder Hinterlegung im Handels- und Unternehmensregister aufgefordert.

Ganz anders gehen die Uhren allerdings, wenn sich die wirtschaftliche Situation Ihrer GmbH so dramatisch verschlechtert hat, dass eine Überschuldung droht. Sollte nämlich eine Insolvenz drohen, wird eine verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses als Indiz für eine Insolvenzverschleppung gegen Sie gewertet werden. Nicht nur der GmbH, sondern auch Ihnen als Geschäftsführer drohen Regressforderungen seitens der Gläubiger und auch der Gesellschafter. Damit nicht genug dürfen Sie auch noch mit einem Strafverfahren rechnen.

Da niemand die „Glaskugel“ hat und folglich nicht in die Zukunft schauen kann, ist die wirtschaftliche Entwicklung Ihrer GmbH nur bedingt prognostizierbar. Damit Sie insoweit ruhig schlafen können, unterstützen wir Sie gerne bei der Einhaltung der Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück